Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs

Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs
pl
права акционера, гарантированные акцией (участие в общем собрании, голосовании и выборах, информация, контроль)

Das Deutsch-Russische und Russisch-Deutsche Business- und Banking-Wörterbuch. - М.: Russkiy Yazyk - Media. . 2005.

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  • Aktionär — Der Aktionär ist Inhaber eines in der Aktie verkörperten Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft und damit mitgliedschaftlich an ihr beteiligt. Die Stellung als Aktionär kann durch die Gründung einer Aktiengesellschaft (originärer… …   Deutsch Wikipedia

  • Aktionärin — Der Aktionär ist Inhaber eines in der Aktie verkörperten Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft und damit mitgliedschaftlich an ihr beteiligt. Die Stellung als Aktionär kann durch die Gründung einer Aktiengesellschaft (originärer… …   Deutsch Wikipedia

  • Großaktionär — Der Aktionär ist Inhaber eines in der Aktie verkörperten Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft und damit mitgliedschaftlich an ihr beteiligt. Die Stellung als Aktionär kann durch die Gründung einer Aktiengesellschaft (originärer… …   Deutsch Wikipedia

  • Hauptaktionär — Der Aktionär ist Inhaber eines in der Aktie verkörperten Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft und damit mitgliedschaftlich an ihr beteiligt. Die Stellung als Aktionär kann durch die Gründung einer Aktiengesellschaft (originärer… …   Deutsch Wikipedia

  • Kleinaktionär — Der Aktionär ist Inhaber eines in der Aktie verkörperten Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft und damit mitgliedschaftlich an ihr beteiligt. Die Stellung als Aktionär kann durch die Gründung einer Aktiengesellschaft (originärer… …   Deutsch Wikipedia

  • Shareholder — Der Aktionär ist Inhaber eines in der Aktie verkörperten Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft und damit mitgliedschaftlich an ihr beteiligt. Die Stellung als Aktionär kann durch die Gründung einer Aktiengesellschaft (originärer… …   Deutsch Wikipedia

  • Zwischenschein — Zwị|schen|schein, der (Wirtsch.): Interimsschein. * * * Zwischenschein,   Ịnterims|schein, Anrechtsschein, vorläufige Urkunde über gezeichnete Aktien bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG vor Ausgabe der eigentlichen Aktien. Der… …   Universal-Lexikon

  • Gründer einer AG — 1. Personenkreis: G. einer AG sind die ⇡ Aktionäre, die die ⇡ Satzung festgestellt haben (§ 28 AktG). 2. Pflichten: Die G. haben den Inhalt der Satzung in notariell beurkundeter Form festzustellen (§§ 2, 23 AktG), die ⇡ Aktien zu übernehmen,… …   Lexikon der Economics

  • Aktie — Ak|tie [ akts̮i̯ə], die; , n: Urkunde über den Anteil am Kapital eines Unternehmens, das an der Börse geführt wird: die Aktien steigen, fallen, werden in Frankfurt notiert, wurden mit 15 Dollar bewertet; sein Vermögen in Aktien anlegen. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Wertrecht — ist im deutschen Bankwesen die Bezeichnung für den vollkommen „stückelosen“ unverbrieften Effektenverkehr, bei dem keine Wertpapierurkunden verwaltet werden und auch auf die Ausstellung von Globalurkunden verzichtet wird. Inhaltsverzeichnis 1… …   Deutsch Wikipedia

  • Hauptversammlung — eines DAX Unternehmens (Merck KGaA). Die Hauptversammlung (HV, engl. general meeting) ist im Gesellschaftsrecht eines der drei Organe einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und als Treffen aller Aktionäre zwecks… …   Deutsch Wikipedia


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